Rechtsanwalt Wolf berät Sie zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, damit Sie die Belastung Ihrer Vermögensübertragungen minimieren können. Für die Erben erstellen wir die Steuererklärungen für Erbschaft- und Schenkungsteuer.
In der Besteuerung sind zeitnah Änderungen zu erwarten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu stärkeren Belastungen bei den Verpflichteten führen. Eine zeitnahe Nachlassplanung kann umso mehr vor bösen Überraschungen bewahren.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt davon ab, wie hoch der Wert des Erwerbs (Schenkung, Erbteil, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und wie die Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser waren.
Die Schenkungsteuer betrifft unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden und läuft mit der Erbschaftsteuer weitgehend gleich.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers unter Berücksichtigung von Steuerbefreiungen, Freibeträgen, Versorgungsfreibeträgen und Nachlassverbindlichkeiten.
Steuerbefreiungen und – begünstigungen sind unter besonderen Bedingungen u.a. für das Familienheim, vermietete Grundstücke, Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften und Hausrat vorgesehen.
Die Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge. Für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden. Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaft).
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der nach Ablauf von 10 Jahren erneut ausgeschöpft werden kann:
Erwerber | Freibetrag |
Ehegatten / Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder | 400.000 € |
Enkel an Statt verstorbener Kinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
Personen der Steuerklasse II | 20.000 € |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 € |
Ehegatten wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € und Kindern je nach ihrem Alter zwischen 10.300 € und 52.000 € gewährt. Der Barwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge ist zu berücksichtigen.
Für Nachlassverbindlichkeiten können pauschal 10.300 € in Anspruch genommen werden. Höhere Verbindlichkeiten müssen nachgewiesen werden. Nachlassverbindlichkeiten sind beispielsweise Schulden, Vermächtnisse und Pflichtteile, Bestattungskosten des Erblassers und ein angemessenes Grabdenkmal.
Der danach verbleibende Erwerb unterliegt seit 1. Januar 2010 folgender Besteuerung:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
Euro | I | II | III |
75.000 | 7 | 30 | 30 |
300.000 | 11 | 30 | 30 |
600.000 | 15 | 30 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hält das aktuelle Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 27. September 2012, – II R 9/11 –, vorgelegt. Die Erbschaftsteuer ist zudem regelmäßig Gegenstand politischer Debatten, nach denen davon ausgegangen werden muss, dass zukünftig mit einer stärkeren Besteuerung zu rechnen ist.