Gestalte ich als Rechtsanwalt für meine Mandanten ein Testament oder ein Berliner Testament, rate ich in der Regel dazu, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, weil die Beteiligung mehrerer kann zu einem Aufwand und zu Kosten führen, die vermeidbar sind. Der Nachlass kann trotzdem gerecht verteilt werden. Das Erbrecht stellt dafür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Vertrete ich Miterben, bemühe ich mich im Interesse meiner Mandanten um eine einvernehmliche Lösung der anstehenden Probleme. Denn auch hier gilt, dass streitige Auseinandersetzungen meist viel Zeit benötigen und hohe Kosten verursachen und sich in der Praxis teilweise nur schwer durchsetzen lassen.
Die Erbengemeinschaft
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen. Man spricht deshalb von einer Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Die Erben werden als Miterben bezeichnet.
Verfügung über Nachlassgegenstände
Keiner der Erben kann allein über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen. Das gilt bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft. In der Auseinandersetzung des Erbes und der damit verbundenen Vertragsgestaltung sind die einzelnen Miterben frei in dem Sinn, dass verschiedene Nachlassgegenstände an einzelne Miterben übertragen werden. Dem Erben A wird bspw. der Grundbesitz übertragen, dem Erben B hingegen etwaige Sparguthaben. Weiterhin sind Wertverschiebungen möglich, bei welchen es einzelnen Erben durch Ausgleichszahlungen ermöglicht wird, größere Vermögensgegenstände aus der Gesamtheit des Nachlasses zu erhalten. Soweit sich Erben über die Verteilung nicht einigen können, ist der Nachlass zu versilbern, d.h. zu verkaufen und der Erlös zu verteilen. Der Anteil des einzelnen Erben ist hierbei über die Erbquote geregelt.
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung des Nachlasses mittels eines gemeinsam abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages ist das Ziel der Erbengemeinschaft. Mit dem Abschluss eines solchen Vertrages löst sich die Erbengemeinschaft auf, was dazu führt, das die einzelnen Miterben frei über die ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände verfügen können.
Können sich die Erben nicht auf einen Vertrag einigen, kommt eine Erbteilungsklage in Betracht, durch die das Gericht die Zustimmung des Miterben zum Vertrag ersetzen soll. Solche Erbteilungsklagen gehen mit einem hohen Risiko einher, da das Gericht nicht an der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung mitwirken darf, sondern allein über die Zustimmung zum eingebrachten Vertrag entscheidet.