Mit einem Testament kann der Erblasser über seinen Nachlass bestimmen. Man spricht deshalb auch von letztwilligen Verfügungen oder Verfügungen von Todes wegen.
Ein Testament muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist es unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
Die Möglichkeiten der inhaltlichen Gestaltung enden nicht mit der Erbeinsetzung oder Enterbung. Mit Teilungsanordnungen, Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder einer Vorerbschaft und Nacherbschaft stehen weitere Mittel zur Verfügung, um die Vorstellungen eines Erblassers optimal umzusetzen.
Wir gestalten für Erblasser eindeutige und rechtssichere Testamente.
Für Hinterbliebene, für Erben und Pflichtteilsberechtigte prüfen wir die Wirksamkeit eines Testaments. Wir beraten Sie zu allen sich daraus ergebenden Konsequenzen und vertreten Sie in den daraus folgenden Auseinandersetzungen.
Ein Testament kann in verschieden Formen wirksam errichtet werden. Begrifflich sind das eigenhändige, handschriftliche, privatschriftliche oder das öffentliche, notarielle oder das gemeinschaftliche, Berliner Testament bekannt.
Als Voraussetzung für eine einseitige Verfügung von Todes wegen ist in jedem Fall die Testierfähigkeit des Erblassers anzusehen. Hinsichtlich formaler Aspekte werden das eigenhändige (privatschriftliche) Testament und das öffentliche (notarielle) Testament unterschieden.