Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an eine bestimmte dritte Person fällt. In der Regel sind das die gemeinsamen Kinder, die sonst nach der gesetzlichen Erbfolge den Verstorbenen mitbeerben, d.h. mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden würden.
Für die Gestaltung eines Berliner Testaments stehen viele verschieden Mittel und Optionen bereit. Deshalb sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen, damit sie nachträglichen rechtlichen Überprüfungen standhalten. Besonders der Anspruch auf den Pflichtteil ist zu beachten. (mehr zum Pflichtteil)
Das Berliner Testament kann auch unter steuerlichen Gesichtspunkten nachteilig sein, wenn es falsch gestaltet ist. Denn wenn die Kinder nur nach dem Letztversterbenden erben, können sie nur einmal die Freibeträge ausnutzen. Vermögensteile würden einmal nach dem Tod des Erstversterbenden und ein zweites Mal nach dem Tod des Letztversterbenden versteuert werden.
Die Besonderheit des Berliner Testaments besteht in der Bindungswirkung, die seine wechselbezüglichen Verfügungen entfalten.
Die formalen Voraussetzungen für die Errichtung weichen kaum von denen eines einseitigen Testamentes ab. Errichten die Eheleute das gemeinschaftliche Testament eigenhändig, müssen beide das handschriftlich aufgesetzte Testament mit Vor- und Zunamen sowie der Datums- und Ortsangabe unterzeichnen.
Die Möglichkeiten der inhaltlichen Gestaltung enden nicht mit der Erbeinsetzung oder Enterbung. Mit Teilungsanordnungen, Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung oder einer Vorerbschaft und Nacherbschaft stehen weitere Mittel zur Verfügung, um die Vorstellungen eines Erblassers optimal umzusetzen.
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