Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn keine oder unwirksame Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorhanden sind.

Rechtsanwalt Wolf berät Sie deshalb zur gesetzlichen Erbfolge. Sollten Sie eine andere Verteilung Ihres Vermögens wünschen als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, erarbeiten wir für Sie eine optimierte Nachlassplanung. Dafür sind die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, Unternehmensnachfolgen, die Rechte an Immobilien und Fragen zur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
Wir gestalten für Sie eindeutige und rechtssichere Schenkungsverträge, Testamente, Erbverträge und Vollmachten.

Überblick zur gesetzlichen Erbfolge

Das deutsche Erbrecht ist verwandtschaftlich geregelt. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, erben somit nur Verwandte, Personen also, die gemeinsame Vorfahren (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) mit dem Erblasser oder der Erblasserin hatten.
Ehegatten besitzen neben den Verwandten ein eigenes Erbrecht. (mehr dazu)

Verschwägerte Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ebenso ausgeschlossen, wie Stiefkinder oder angeheiratete Personen. Etwas anders ist die Rechtslage bei Adoptionen, da hier ein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis hergestellt wird, das die Adoptierten bezüglich ihrer Rechte und Pflichten leiblichen Kindern gleichgestellt.

Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Verwandten in gleichem Maße erbberechtigt sind. Hier unterscheidet das deutsche Erbrecht nach Erben verschiedener Ordnungen, d.h. nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser. Innerhalb einer Ordnung wird wiederum nach Stämmen unterschieden. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der folgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

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Darstellung der Erbberechtigten nach Ordnungen